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Vereinssatzung

Tennis Klub Sinzig e. V.

Verantwortlich für den Inhalt :
Vorstand Tennis-Klub Sinzig

Stand: März 2010
Die alte Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

TENNIS KLUB SINZIG.

2. Er hat seinen Sitz in Sinzig am Rhein.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e. V.).

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, besonders auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.

2. Der Verein verfolgt durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Spiel und Sport ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

3. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
b) Durchführung von Spielstunden unter Leitung von Tennislehrern,
c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
d) Abhaltung von Versammlungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Tennisfreund werden.

2. Der Verein setzt sich zusammen aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die Mitglieder haben das Recht, die Sportanlage des Vereins unter Beachtung der Platz- und Spielordnung, sowie die übrigen Einrichtungen des Tenniscenters unter Beachtung der Hausordnung oder sonstigen Anordnungen zu benutzen.

4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

5. Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Saison-Beitrages im Rückstand ist,
b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.

6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von wenigstens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Zahlungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Beiträge

1. Der Verein ist berechtigt, für Neumitglieder eine Aufnahmegebühr zu erheben. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch das bis zum Zeitpunkt der Erhebung geschaffene Eigentum bestimmt und ist jeweils von der Hauptversammlung festzusetzen.

2. Der Jahresbeitrag errechnet sich aus den finanziellen Bedürfnissen des Vereins und wird von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt. In jedem Falle sind durch die Beiträge die unabweisbar entstehenden Kosten sowie die aus eingegangenen finanziellen Verpflichtungen resultierenden Zahlungen zu decken.

3. Über die Erhöhung entscheidet der Vereinsvorstand. Er hat die Gründe für die Erhöhung der nächsten Mitgliederversammlung darzulegen.


§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

5. Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Geschäftsführers und eines Vorstandsmitgliedes.

6. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von wenigstens einer Woche einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.



§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Genehmigung des Haushaltsplanes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Genehmigung einer Platz- und Spielordnung für die Tennisplätze.

7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenden Angelegenheiten.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.



§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.



§ 12 Beurkundung von Beschlüssen - Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 13 Satzungsänderungen

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.



§ 14 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, wobei drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen

2. Die Auflösung des Vereins in seiner Eigenschaft als gemeinnützige und steuerbegünstigte Einrichtung erfolgt bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks.

3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

4. Das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt an die Arbeiterwohlfahrt – Ortsverband Sinzig, Herrentalweg 2, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Ist die begünstigte Einrichtung nicht mehr im Sinne des steuerbegünstigten Zwecks bei Auflösung des Vereins förderungswürdig, tritt der § 61 Abs. 2 AO in Kraft. „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“